Unter den Begriff Geräte im Sinne der Richtlinie fallen solche Produkte, welche eine eigene potentielle Zündquelle aufweisen und dadurch ggf. eine Explosion verursachen könnten. Konkret sind das bspw. verarbeitende Maschinen wie Rührwerke, Siebmaschinen, Abfüllmaschinen, Motoren, Aggregate oder Kabel- und Leitungseinführungen. Aber auch Leuchten sowie Weareables, die immer häufiger in exploionsgefährdeten Bereichen zum Einsatz kommen.
Weiterhin Schutzsysteme, die eine Explosion verhindern oder eine solche begrenzen sollen und als autonomes System funktionieren: Bspw. Sensoren, welche die Temperatur einer Maschine überwachen.
Darüber hinaus fallen auch Komponenten unter die Richtlinie, die für den sicheren Betrieb der Geräten und Schutzsysteme erforderlich sind und keine autonom funktionierende Einheit sind. So können Produkte wie Kugellager, Schütze, Kondensatoren, Batterien, Platinentrafos und Kupplungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.