Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, dass ein Betreiber seine Arbeitsmittel einer Gefährdungsbeurteilung unterziehen muss. Aufzugsanlagen sind als überwachungsbedürftige Anlagen auch Arbeitsmittel und müssen ebenfalls einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) unterzogen werden. Die Gefährdungsbeurteilung soll dazu dienen Gefahren zu erkennen und zu dokumentieren und diese durch geeignete Schutzmaßnahmen einzudämmen.
Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung (über die Aufzugsanlagen zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme in der Regel verfügen) entbindet den Betreiber nicht von der Pflicht die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und sollte bereits vor der Auswahl und Beschaffung der Anlagen begonnen werden.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von entsprechend fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt ein Betreiber nicht selbst über die entsprechenden Fachkenntnisse, so schreibt die Betriebssicherheitsverordnung vor, dass dieser sich fachkundig beraten lassen muss.